aa. Aktionär oder Dritte unmittelbar geschädigt
Erleiden Aktionäre (oder Partizipanten, Art. 656a Abs. 2 OR) oder ein Dritter (Gläubiger) einer aufrechtstehenden Gesellschaft einen unmittelbaren Schaden, können die Geschädigten selbst Individualklage anheben – unabhängig davon, ob auch die Gesellschaft aus gleichem Anlass unmittelbar geschädigt ist (BGE 148 III 11).
Wurde über die Gesellschaft indes der Konkurs eröffnet, steht die Individualklage nur noch offen, wenn die Gesellschaft aus gleichem Anlass nicht ebenfalls einen unmittelbaren Schaden erleidet (BGE 132 III 564 = Pra 2007 Nr. 57 3.2.1).