C. Haftung Gründer
Die offene Formulierung des Art. 753 OR führt dazu, dass unabhängig von der Stellung im Gründungsvorgang jede Person der Gründerhaftung untersteht, sofern sie an der Gründung an sich mitgewirkt oder diese gefördert hat (Gründer, VR, Revisor etc.). Sie haftet, wenn sie eine der in Art. 753 OR abschliessend genannten Pflichten verletzen und daraus natürlich und adäquat kausal ein Schaden erwächst. Zudem kann eine strafrechtliche Verfolgung drohen (Art. 153 StGB).
Geschützt werden soll das Vermögen der AG, der Aktionäre und der Gesellschaftsgläubiger vor unrichtigen oder irreführenden Darstellungen und anderen Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem Gründungsprozess, z.B. fehlende Offenlegung von Sondervorteilen, Überbewertung von Sacheinlagen.
Es handelt sich um eine Verschuldenshaftung. Ziff. 1 und 2 verlangen absichtliches oder fahrlässiges Vorgehen, wohingegen Ziff. 3 ein «wissentliches» Beitragen vorsieht. Darunter ist absichtliches Handeln zu verstehen. Kannten alle Gründer den Mangel und billigten diesen, kann unter ihnen ggf. eine haftungsausschliessende Einwilligung vorliegen (BGE 90 II 490).