E. Verjährung
Der Verantwortlichkeitsanspruch verjährt drei Jahre ab Kenntnis über Schaden und Schädiger, jedoch spätestens nach zehn Jahren.
Während einer Sonderuntersuchung steht die Frist still. Vorbehalten bleiben längere strafrechtliche Verfolgungsverjährungsfristen (Art. 760 OR).