3. KmAG

Ist das Grundkapital einer KmG in Aktien zerlegt, sind die Vorschriften über die AG anwendbar. Ist das Grundkapital nicht in Aktien zerlegt, gelten die Vorschriften über die KmG (Art. 764 OR). Nach h.M. sind Einpersonen-KmAG unzulässig, da es begriffsnotwendig beider Arten von Gesellschaftern bedarf.