4. Abgrenzung zur Vermögenszusammenfassung

Die Gesellschaft besteht immer aus (natürlichen oder juristischen) Personen, die sich als deren Mitglieder willentlich zusammengeschlossen haben, um mit gemeinsamem Einsatz einen gemeinsamen Zweck zu erreichen. Sie sind auf zwei Arten organisiert als (s. § 3):

  • juristische Person (sog. Körperschaft); oder
  • Rechtsgemeinschaft (sog. Personengesellschaft).

Vermögenszusammenfassungen (auch: Vermögensgesamtheiten) haben keine Mitglieder. Sie bestehen nur aus Vermögen, das einem bestimmten Zweck gewidmet wurde. Organisiert sind sie als

  • juristische Person (sog. Anstalt des öffentlichen Rechts oder – im Falle der Stiftung – des Privatrechts); oder
  • Rechtsgemeinschaft (Anlagefonds, Art. 25 KAG; Stockwerkeigentümergemeinschaft etc. – es existiert kein Oberbegriff).

Mitglieder der Verwaltung (Stiftungsrat; Fondsleitung etc.) sind keine Mitglieder der Vermögenszusammenfassung.

Im Folgenden werden einzig die Gesellschaften näher behandelt.