3. Juristische Person oder Rechtsgemeinschaft

Juristische Personen (Körperschaften, Anstalten) haben eine eigene Rechtspersönlichkeit sowohl gegenüber Dritten wie auch gegenüber ihren Mitgliedern. Sie sind rechtsfähig, können also eigene Rechte und Pflichten haben. Ihre Rechtsfähigkeit endet dort, wo Rechte und Pflichten ihrer Art nach nur natürlichen Personen zustehen können (Art. 52 f. ZGB). So kann beispielsweise eine Gesellschaft kein Kind adoptieren.

Rechtsgemeinschaften (Personengesellschaften, Anlagefonds, Stockwerkeigentümergemeinschaften etc.) haben keine eigene Rechtspersönlichkeit. Zwischen einer Rechtsgemeinschaft und ihren Mitgliedern existieren keine Rechtsbeziehungen; vielmehr sind nur die Mitglieder unter sich vertraglich verbunden. So kann etwa die eGes unter eigenem Namen keine Verpflichtungen eingehen. Teilweise können Personengesellschaften, z.B. die KlG und die KmG, unter ihrem Namen Verpflichtungen eingehen; berechtigt und verpflichtet werden aber immer nur die Mitglieder.