bb. Träger der Rechte und Pflichten aus dem Auftreten

Das Handeln einer Körperschaft gegenüber Dritten begründet prinzipiell nur Rechte und Pflichten der Gesellschaft, nicht der Mitglieder (zur ausnahmsweisen Haftung der Mitglieder s. 5. Teil § 22).

Bei den Personengesellschaften ist zu unterscheiden:

  • Handelt eine KlG oder KmG (in eigenem Namen), berechtigt und verpflichtet dies nur die Mitglieder gemeinsam.
  • Handelt eine eGes (im Namen der Mitglieder), begründet dies nur Rechte und Pflichten gegenüber den einzelnen Mitgliedern.