4. Genossenschaft (Art. 828 ff. OR)

Die Genossenschaft ist konzipiert als Rechtsform zum Betrieb eines Unternehmens, das in der Hauptsache die Förderung oder Siche­rung wirtschaftlicher Interessen der Mitglieder in gemeinsamer Selbsthilfe bezweckt oder gemeinnützig ausgerichtet ist. Viele Genossenschaften, vor allem im Landwirtschaftsbereich, erfüllen diesen Anspruch noch heute. Indes entsprechen die grössten Genossenschaften (wie Migros und Coop) diesem Ideal nicht mehr voll und betreiben weitgehend «normale Unternehmen».

Kennzeichnend für die Genossenschaft ist das fehlende Streben nach Gewinn (neben dem Zweck der Förderung der Selbsthilfe). Der Überschussertrag der Genossenschaft wird nicht auf die Mitglieder verteilt (zum Beispiel im Rahmen einer Gewinnausschüttung), sondern für die Verbilligung und Verbesserung ihrer Leistungen verwendet (Art. 828 Abs. 1, Art. 859 Abs. 1 OR).

Die Genossenschaft ist eine als juristische Person organisierte Körperschaft.

Sie ist eine personalistische Gesellschaft, die bloss vereinzelte kapitalistische Elemente aufweist: So ist der Mitgliederwechsel prinzipiell personenunabhängig möglich (Art. 838 ff. OR) eine persönliche Haftung müsste statutarisch erst eingeführt werden (Art. 686 OR), eine Selbstorganschaft fehlt (Art. 879 Abs. 2 Ziff. 2, 894 f. OR) und das Kopfstimmrecht ist zwingend.