C. Einsichtsrecht der Gesellschafter und Fusionsbeschluss
Die Gesellschafter der beteiligten Gesellschaften (bei der AG: GV) müssen der Fusion zustimmen (Art. 12 FusG). Der Beschluss ist öffentlich zu beurkunden (Art. 18, 20 FusG).
Während 30 Tagen vor der Beschlussfassung müssen die an der Fusion beteiligten Gesellschaften den Gesellschaftern Einsicht in wesentliche Unterlagen aller an der Fusion beteiligten Gesellschaften (Art. 16 FusG) gewähren. Dazu gehören insbesondere der Fusionsvertrag, der Fusionsbericht, der Prüfungsbericht sowie die Jahresrechnungen des Vorjahres (ggf. inkl. Zwischenabschluss; Art. 11 FusG).
Der Fusionsbeschluss muss je nach Gesellschaftsform und -grösse ein gesetzlich bestimmtes Quorum erreichen. Der Gesellschaftsvertrag von KlG und KmG kann aber vorsehen, dass die Zustimmung von mindestens drei Vierteln der Gesellschafter genügt. Der Beschluss ist öffentlich zu beurkunden (Art. 18, 20 FusG).