E. Schutz der Gläubiger und Mitarbeitenden
Die Spaltung wirkt sich (noch stärker als die Fusion) auf die Interessen der Gläubiger aus, da ihnen durch die Spaltung des Unternehmens in jedem Fall Haftungssubstrat entzogen wird.
Zu ihrem Schutz sind daher folgende Sicherungsmassnahmen vorgeschrieben:
- Dreimaliger Schuldenruf (Art. 45 FusG);
- Sicherstellung der Forderungen auf Verlangen und vor der Beschlussfassung (Art. 43 Abs. 1 in fine und Art. 46 FusG);
- Subsidiäre solidarische Haftung der beteiligten Gesellschaften (Art. 47 FusG);
- Weitergeltung der persönlichen Haftung von bisher haftenden Gesellschaftern (Art. 48 i.V.m. 26 FusG).
Die Spaltung trifft aber auch die Interessen der Mitarbeitenden. Sie geniessen ein Informations- und Konsultationsrecht (Art. 50 FusG i.V.m. Art. 28 FusG und Art. 333a OR).