c. Schutz der Gläubiger
Noch mehr als die Fusion wirkt sich die Spaltung auf die Interessen der Gläubiger aus, da durch die Spaltung des Unternehmens den Gläubigern in jedem Fall Haftungssubstrat entzogen wird. Im Interesse des Gläubigerschutzes ist Folgendes vorgeschrieben:
- Schuldenruf (Art. 45 FusG);
- Sicherstellung der Forderungen (Art. 46 FusG);
- Subsidiäre solidarische Haftung der beteiligten Gesellschaften (Art. 47 FusG);
- Weitergeltung der persönlichen Haftung von bisher haftenden Gesellschaftern (Art. 26 FusG, Art. 48 FusG).