3. Verfahren und Schutzvorschriften
Prinzipiell sind die Gründungsvorschriften der angestrebten Gesellschaftsform einzuhalten (Art. 57 FusG). Die Geschäftsführung bzw. der VR erstellt Umwandlungsplan und Umwandlungsbericht (Art. 59 ff. FusG), die sodann beide durch einen zugelassenen Revisionsexperten geprüft werden (Art. 62 FusG).
Den Gesellschaftern wird 30 Tage Einsicht in die Unterlagen gewährt, bevor sie darüber beschliessen (Art. 63 ff. FusG). Die Umwandlung endet mit dem konstitutiven HReg-Eintrag (Art. 66 f. FusG). Der Schutz der Gläubiger und Mitarbeitenden richtet sich nach Art. 68 i.V.m. 26 FusG.