3. Einheitliche  Kontrolle

Nach dem Kontrollprinzip liegt ein Konzern vor, wenn mehrere Gesellschaften eine wirtschaftliche Einheit bilden und einer einheitlichen Leitung unterliegen.

Die Möglichkeit der Kontrolle ist nach Art. 963 Abs. 1 OR gegeben, wenn eine juristische Person direkt oder indirekt über die Mehrheit der Stimmen im obersten Organ verfügt (Ziff. 1), direkt oder indirekt ein Bestimmungsrecht bezüglich der Mehrheit der Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgan hat (Ziff. 2) oder aufgrund der Statuten, der Stiftungsurkunde, eines Vertrages oder vergleichbarer Instrumente einen beherrschenden Einfluss ausüben kann (Ziff. 3).

Inhaltlich erfasst die Kontrolle insbesondere die Oberleitung der Gesellschaft, die Finanzaufsicht und -planung und wichtige Personalentscheide. Die Leitung wird meistens durch die Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte der Mutter ausgeübt; namentlich durch Stimmenmehrheiten oder das Recht, die Oberleitung zu bestellen (Art. 963 Abs. 2 OR). Bei einer Beteiligung von über 50% wird die Kontrollmöglichkeit vermutet; bei einer Beteiligung unter 50% kann sich die Kontrollmöglichkeit etwa aus Vertrag ergeben.