13. Aktiven mit beobachtbaren Marktpreisen

Nach neuem Recht, dürfen Aktiven mit beobachtbaren Marktpreisen wahlweise zum Kurs am Bilanzstichtag bewertet werden, auch wenn dieser über dem Nennwert oder dem Anschaffungswert liegt (Art. 960b Abs. 1 OR).

Im neuen Rechnungslegungsrecht kann gestützt auf Art. 960b Abs. 2 OR bei einer Aufwertung von Aktiven eine Reserve zu Lasten der Erfolgsrechnung gebildet werden. Diese Schwankungsreserve ist eine Neubewertungsreserve; sie bewirkt, dass die Aufwertung der Wertschriften im Ergebnis nicht erfolgswirksam ist.

Nach altem Recht durften Wertschriften mit Kurswert, die nicht als Finanzanlagen gehalten werden, zum Durchschnittskurs des letzten Monats vor dem Bilanzstichtag bewertet werden, auch wenn dieser über dem Anschaffungswert liegt.

Wertschriften ohne Kurswert dürfen höchstens zu den Anschaffungskosten bewertet werden, unter Abzug der notwendigen Wertberichtigungen.

Nach den Rechnungslegungsstandards Swiss GAAP FER und IFRS sind die Wertschriften in der Regel zum jeweils am Bilanzstichtag gültigen, aktuellen Wert zu bilanzieren (Swiss GAAP FER 27 Ziff. 4 ff., Swiss GAAP FER 2 Ziff. 7, IFRS 9, IAS 39). Liegt kein aktueller Wert vor, dürfen sie höchstens zu den Anschaffungskosten abzüglich allfälliger Wertbeeinträchtigungen bewertet werden (Swiss GAAP FER 2 Ziff. 7). Handelswaren werden nach Swiss GAAP FER in der Regel zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet (Swiss GAAP FER 17 Ziff. 4 ff.).

Im Anhang muss auf die Bewertung hingewiesen werden. Der Gesamtwert der entsprechenden Aktiven muss je für Wertschriften und Handelswaren gesondert offen gelegt werden (Art. 960b OR). Werden Wertschriften und Handelswaren zum Kurs bzw. Marktwert am Bilanzstichtag bewertet, dürfen Schwankungsreserven gebildet werden (Art. 960b Abs. 2 OR). Das bedeutet, dass Aufwertungen nicht zu (steuerbaren) Gewinnen führen müssen und Abwertungen zu Lasten geschaffener Aufwertungsreserven ohne Auswirkung auf den Ertrag erfolgen können.

Die IFRS unterscheiden beim aktiven Markt in drei Ebenen:

  1. Markt für identische Produkte
  2. Markt für vergleichbare Produkte
  3. Keine beobachtbaren Preise, aber mathematisch berechenbar

Gemäss der Schweizer Lehre ist unter dem OR die erste Ebene anwendbar.  Nach gewissen Stimmen könnte aber die zweite Ebene auch noch zulässig sein, nicht aber die dritte.

Vgl. dazu Art. 960b OR; HWP, Bd. 1, IV.6.15.3; S. 214 ff.; Swiss GAAP FER 2 Ziff. 7 sowie 27 Ziff. 4 ff.; IFRS 9; IAS 39.

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