5. Rechnungslegung in der Krise

Zwischen der Rechnungslegung und der Unternehmenskrise gibt es eine ganze Reihe von direkten Zusammenhängen. Zum einen kann die mangelhafte Rechnungslegung der Grund dafür sein, dass ein Unternehmen in eine Krise gerät, nämlich dann, wenn das Unternehmen aus diesem Grunde seine finanzielle oder bilanzielle Risikofähigkeit verletzt und Risiken eingeht, die im Hinblick auf die Eigenkapitalausstattung viel zu hoch sind.

In vielen Fällen entsteht eine Krisensituation nicht von einem Tag auf den anderen, sondern im Rahmen eines längeren Prozesses. Plötzlich entstehen diese Krisen oft allein deshalb, weil das Unternehmen die schleichende Entwicklung ignoriert und sein Verhalten nicht an die veränderten Umstände angepasst hat.

Die Pflichtverletzung des Verwaltungsrats beginnt somit in dem Moment, in dem die Geschäftspolitik des Unternehmens und das in ihr liegende Risikoverhalten durch das Eigenkapital nicht mehr gedeckt sind.

Die Vorstellung, dass das Eigenkapital der Gesellschaft in der Krisensituation linear bis zur Überschuldung sinkt ist falsch. Der Grund dafür liegt in der Vorschrift, dass bei der Bewertung von Aktiven und Passiven die Frage der Fortführungsfähigkeit (going concern) wesentlich ist. Die Frage der Fortführung steht über allem und kann die Bewertungen vor allem der Aktiven völlig verändern.

Mit Art. 725 Abs. 1 OR wurde neu die explizite Pflicht für den Verwaltungsrat eingeführt, die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft zu überwachen. Droht die Gesellschaft zahlungsunfähig zu werden, so ergreift der Verwaltungsrat Massnahmen zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit. Zudem trifft der Verwaltungsrat, soweit erforderlich, weitere Massnahmen zur Sanierung der Gesellschaft oder beantragt der Generalversammlung solche.

Gestützt auf die letzte Jahresrechnung kann geprüft werden, ob ein Kapitalverlust vorliegt. Zeigt die letzte Jahresrechnung, dass die Aktiven abzüglich der Verbindlichkeiten die Hälfte der Summe aus Aktienkapital, nicht an die Aktionäre zurückzahlbarer gesetzlicher Kapitalreserve und gesetzlicher Gewinnreserve nicht mehr decken, hat der Verwaltungsrat Massnahmen zur Beseitigung des Kapitalverlusts zu treffen (Art. 725a Abs. 1 OR). Wenn begründete Besorgnis einer Überschuldung besteht, muss das Unternehmen eine Zwischenbilanz erstellen, diese revidieren lassen und den Richter benachrichtigen, wenn die Zwischenbilanz zeigt, dass die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger weder zu Fortführungs- noch zu Veräusserungswerten gedeckt sind (Art. 725b Abs. 1 OR).