II. Ziele der Rechnungslegung

Das Rechnungslegungsrecht reguliert die finanzielle Berichterstattung des Unternehmens. Die finanzielle Berichterstattung besteht aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und dem Anhang. Grössere Unternehmen müssen auch eine Geldfluss-Rechnung erstellen und einen Lagebericht.

Ziel der Rechnungslegung ist, Informationen über die Vermögens- und Finanzlage, deren Veränderung und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Unternehmens darzustellen. Dies dient:

a) der Kapitalerhaltung: Daran haben vor allem die Gläubiger der Gesellschaft ein Interesse; in deren Sinn ist es, die Aktiven eher tief, die Schulden und Risiken hoch zu bewerten (Grundsatz der Vorsicht).

b) als Führungsinstrument: Hier dient die Rechungslegung dem Management der Gesellschaft als Grundlage für richtige Entscheide. Diesen Anforderungen kann sie nur genügen, wenn sie möglichst aufschlussreich ist und versucht, der Wahrheit möglichst nahe zu kommen. Zu tiefe Bewertungen von Aktiven und zu hohe Gewichtung von Risiken sind schädlich.

c) der Rechenschaftsablegung durch ein Zahlenwerk und der Dokumentation: Hier geht es darum, die Leistungen des Management und der Gesellschaft retrospektiv zu beurteilen und die Vorgänge im Unternehmen zu dokumentieren. Auch diese Zahlen müssen sich, damit sie ihre Funktion erfüllen können, primär wahr sein, nicht vorsichtig.

d) der Transparenz für Anleger: Deren Interesse ist ambivalent; einerseits ist es durch den Wunsch nach Substanzerhaltung geprägt, andererseits (und dass viel stärker) durch den Anspruch, am Ertragspotential der Gesellschaft adäquat zu partizipieren. Auch in deren Interesse liegt eine wahre Berichtsertattung, nicht eine vorsichtige, die Erträge verschleiert und damit den Anleger daran nicht partizipieren lässt.

e) dem Systemschutz: In der Summe dienen die Vorschriften des Rechungslegungsrechts dem Schutz des Systems «Gesellschaft» oder «Unternehmen» mit allen seinen oft divergierenden Interessenlagen. Die grosse Aufgabe des Rechnungslegungsrechts liegt darin, diese teilweise widersprüchlichen Interessen zu berücksichtigen und ein System zu definieren, dass all diese Interessen adäquat berücksichtigt.

Dokumentation: