6. Imparitätsprinzip
Das Imparitätsprinzip ist ein Anwendungsfall des Vorsichtsprinzips. Es verlangt, dass Erträge erst ausgewiesen werden dürfen, wenn sie feststehen oder realisiert sind, Aufwände oder erwartete Mittelzuflüsse müssen dagegen schon dann abgebildet werden, wenn davon auszugehen ist, dass sie sich in der Zukunft verwirklichen werden.
Der Ertrag ist erst realisiert, wenn eine rechtlich und tatsächlich durchsetzbare Forderung entstanden ist. Der Aufwand ist aktualisiert, wenn aus Vorgängen bis zum Abschlusstag Verluste oder Risiken (künftige Zahlungen oder Vermögenseinbussen ohne zurechenbaren Gegenwert) erkennbar sind, und mit ihnen sehr wahrscheinlich zu rechnen ist.
Geschäftsrisiken können demnach zu Rückstellungen führen, Geschäftschancen demgegenüber dürfen nicht abgebildet werden. Dies gilt primär für den handelsrechtlichen Abschluss nach OR; die Swiss GAAP FER und IFRS sind in dieser Hinsicht weniger streng und erlauben u.U. auch die Abbildung einer künftigen Chance bzw. eines künftigen Ertrags.