V. Konsolidierungskreis

Der Konsolidierungskreis beinhaltet jene Unternehmen, die von der konsolidierten Konzernrechnung erfasst sind. Im Wesentlichen entspricht er dem Konzern. Es kann allerdings Unternehmen geben, die bspw. wegen ihrer geringen Relevanz nicht konsolidiert werden müssen und trotzdem zum Konzern gehören.

Die Kriterien für die Festlegung des Konsolidierungskreises sind in sämtlichen Normen weitgehend gleich. Gemäss Art. 963 OR werden diejenigen Unternehmen konsolidiert, die von der Muttergesellschaft kontrolliert werden. Swiss GAAP FER 30 bezeichnet die Stimmenmehrheit, die Beherrschung oder die einheitliche Leitung als massgebend. IFRS 10 stützt sich auf den Begriff «control» ab. Die direkte oder indirekte Stimmenmehrheit begründet zwar eine Vermutung für die Beherrschung (IFRS 10.B36-B37), kann aber widerlegt werden, wenn sich in aussergewöhnlichen Umständen eindeutig nachweisen lässt, dass ein derartiger Besitz keine Beherrschung begründet. Denkbar ist auch, dass sich die Kontrolle auf vertragliche Regeln abstützt. Es sind grundsätzlich alle beherrschten Unternehmen in allen denkbaren Rechtsformen im In- und Ausland einzubeziehen.

Bei Beteiligungsquoten von weniger als 100 Prozent stellt sich die Frage nach der Art der Konsolidierung. In Betracht kommen Vollkonsolidierung, Quotenkonsolidierung und equity accounting.

Keine Pflicht zu Konsolidierung besteht bei Gesellschaften, die lediglich vorübergehend als eine reine Kapitalanlage ohne Einbindung in den Konzern erworben wurden und zur Weiterveräusserung bestimmt sind, oder wenn sich eine Tochtergesellschaft in Nachlassliquidation oder in Konkurs befindet. Gesellschaften in Konkurs unterstehen nicht mehr der Konzernleitung sondern dem Liquidator.

Die Veränderungen im Konsolidierungskreis sind im Konzernrechnungsanhang offen zu legen.

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