3. Kontrolle

Ein Konzern liegt vor, wenn mehrere Unternehmen eine wirtschaftliche Einheit bilden und einer einheitlichen Leitung / Kontrolle unterliegen.

Das (neue) Rechnungslegungsrecht verwendet wie der alte Rechnungslegungsstandard IAS 27 den Begriff der «Kontrolle» und nimmt diese namentlich an, wenn ein Unternehmen direkt oder indirektüber die Mehrheit der Stimmen in der Generalversammlung verfügt (Art. 963 OR). Der neue IFRS 10 Standard spricht neu von «power» und deutet damit an, dass auch die Möglichkeit der Kontrolle genügen kann.

Der Inhalt der einheitlichen Leitung umfasst insbesondere die Oberleitung der Gesellschaft, die Finanzaufsicht und -planung und wichtige Personalentscheide (Art. 716a OR).

Diese Kompetenzen sind zwingende Kompetenzen des VR der (Tochter-) Gesellschaft; die einheitliche Leitung durch die Mutter verletzt die die zwingenden Kompetenzen des VR der Tochter. Dies wird in Kauf genommen; die formellen VR der Tochter werden aber verantwortlich, auch wenn sie am betreffenden Entscheid nicht beteiligt waren. Mögliche Lösung: Mitglieder der Konzernleitung sind zugleich VR der Tochtergesellschaften.

Die Leitung / Kontrolle wird meistens durch die Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte der Mutter ausgeübt: durch die Leitung der Generalversammlung hat die Mutter die Macht, den VR der Tochter abzuwählen; sie kontrolliert dadurch (indirekt) auch die Verwaltung (Leitung der Verwaltung durch die Leitung der Generalversammlung).

Daher auch: Vermutung der einheitlichen Leitung / Kontrolle bei Vorliegen einer Beteiligung über 50%.

Ausnahme: einheitliche Leitung / Kontrolle auch bei einer Beteiligung unter 50% oder keine einheitliche Leitung / Kontrolle trotz einer Beteiligung von über 50% (seltene Fälle).