IX. Opting System
Das Gesetz ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen im Zusammenhang mit der Prüfungsart und dem Prüfungsumfang folgende Möglichkeiten:
- Opting-out
- Opting-up
- Opting-down
- Opting-in
Dokumentation:
- Ernst & Young: Aktienrecht in Flowcharts – Revisionspflicht, S. 8 (https://www.eycom.ch/de/Publications/)
- Änderungsbedarf in den Statuten – Fragen zum Optionssystem – Rico A. Camponovo/Monique von Grafenried-Albrecht
1. Opting-out (Verzicht auf Prüfung)
Bei Gesellschaften, die nur zu einer eingeschränkten Revision verpflichtet sind, kann mit Zustimmung aller Gesellschafter auf eine Revision verzichtet werden, wenn die Gesellschaft nicht mehr als 10 Vollzeitstellen aufweist.
- Schätzung Ernst & Young: 88% der Unternehmen könnten auf eine Revision verzichten.
- Gefahr der Verluderung in Bezug auf die Rechnungslegung.
- Kein Opting-out, wenn ordentliche Revision vorgeschrieben ist.
Gemäss Art. 45 Abs. 1 lit. p HRegV ist die Gesellschaft verpflichtet den Verzicht auf die Revision und das Datum der Erklärung im HReg anzugeben.
Zuständikeit Opting-out bei der Stiftung:
Es gilt Art. 83b Abs. 2 ZGB in Verbindung mit der Verordnung über die Revisionsstelle von Stiftungen. Diese legt fest, unter welchen Umständen eine Stiftung von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle befreit werden kann.
Die Befreiung der Stiftung von der Revision durch die Aufsichtsbehörde (Art. 83a Abs. 4 aZGB und Art. 83b Abs. 2 ZGB) kann erfolgen, wenn während zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren die Bilanzsumme kleiner als CHF 200’000 ist und die Stiftung nicht öffentlich zu Spenden oder sonstigen Zuwendungen aufruft und die Revision nicht für eine zuverlässige Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage der Stiftung notwendig ist (Art. 1 der Verordnung über die Revisionsstelle von Stiftungen).
Die Befreiung von der Revisionspflicht muss im Handelsregister eingetragen werden (Art. Art. 94 Bst. c und 95 Bst. l nHRegV). Als formelle Voraussetzung muss in der Stiftungsurkunde der Verweis enthalten oder neu aufgenommen sein, dass die Stiftung von der Revisionspflicht befreit werden kann, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die entsprechende Verfügung der Aufsichtsbehörde vorliegt.
Dokumentation:
2. Opting-up (erweiterter Prüfungsumfang)
In Gesellschaften, die nur zu einer eingeschränkten Revision verpflichtet sind, können Minderheiten, die 10% des Gesellschaftskapitals vertreten, eine ordentliche Revision verlangen.
Das gleiche Recht haben Gesellschafter, die einer persönlichen Haftung oder Nachschusspflicht unterliegen (die Frage stellt sich vor allem in GmbH und Genossenschaft).
Denkbar ist auch, dass die Gesellschaft sich im Gläubiger- oder Aktionärsinteresse freiwillig einer aufwendigeren Revision unterzieht.
Stiftung: Die Stiftungsaufsicht kann jederzeit anstelle einer eingeschränkten eine ordentliche Revision verlangen, wenn dies für die zuverlässige Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage der Stiftung notwendig ist (Art. 83b Abs. 4 ZGB). Selbstverständlich kann auch der Stiftungsrat beschliessen, freiwillig anstelle einer eingeschränkten eine ordentliche Revision durchführen zu lassen.
3. Opting-down (verringerter Prüfungsumfang)
Wenn die Voraussetzungen für ein Opting-out vorliegen, kann stattdessen auch eine reduzierte Revision stattfinden, die den Anforderungen der eingeschränkten Revision nicht entspricht.
Als Alternative zum Opting-out besteht die Möglichkeit, sich einer Revision nach dem Review-Standard der Treuhandkammer zu unterziehen, also ohne angemessene Detailprüfungen (wie das im Gesetzgebeungsprozess für die eingeschränkte Revision ursprünglich vorgesehen war).
Zuständikeit Opting-down bei der Stiftung: Einer von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle befreiten Stiftung steht es frei, aus internen Gründen freiwillig eine Revision durchzuführen, die nicht den gesetzlichen Anforderungen an die fachliche Befähigung (Zulassung) und die Unabhängigkeit des Revisors entspricht. Eine solche Revision gilt nicht als Revision im Sinne des Gesetzes; folglich wird die Revisionsstelle nicht ins Handelsregister eingetragen.
4. Opting-in (freiwillige Revision)
Auch ohne Revisionspflicht kann eine Revision notwendig oder sinnvoll sein, wenn wesentliche Gläubiger (Banken!) dies im Rahmen vertraglicher Beziehungen verlangen oder gegenüber wichtigen Minderheitsgesellschaftern Vertrauen geschaffen werden soll.
Zuständikeit Opting-in bei der Stiftung: Die Stiftungsaufsicht kann jederzeit die Befreiung von der Pflicht, eine Revisionsstelle zu bezeichnen, widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Befreiung nicht mehr erfüllt sind. Zudem kann die Aufsicht eine Revision verlangen, wenn eine solche für die zuverlässige Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage der Stiftung notwendig ist (Art. 1 Verordnung über die Revisionsstelle von Stiftungen). Die Revisionsstelle ist ins Handelsregister einzutragen.
Dokumentation: