1. OR

Die Revision wird seit dem 1. Januar 2008 (OR Gesetzesänderung) ausführlicher (Art. 727 ff. OR) reglementiert.

Neben der ordentlichen Revision (Art. 728a OR) wurde eine eingeschränkte Revision (Art. 729a OR) eingeführt.

Art. 728a OR (Ordentliche Revision)

1 Die Revisionsstelle prüft, ob:

  1. die Jahresrechnung und gegebenenfalls die Konzernrechnung den gesetzlichen Vorschriften, den Statuten und dem gewählten Regelwerk entsprechen;
  2. der Antrag des Verwaltungsrats an die Generalversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinnes den gesetzlichen Vorschriften und den Statuten entspricht;
  3. ein internes Kontrollsystem existiert.

2 Die Revisionsstelle berücksichtigt bei der Durchführung und bei der Festlegung des Umfangs der Prüfung das interne Kontrollsystem.

3 Die Geschäftsführung des Verwaltungsrats ist nicht Gegenstand der Prüfung durch die Revisionsstelle.

Art. 729a OR (Eingeschränkte Revision)

1 Die Revisionsstelle prüft, ob Sachverhalte vorliegen, aus denen zu schliessen ist, dass:

  1. die Jahresrechnung nicht den gesetzlichen Vorschriften und den Statuten entspricht;
  2. der Antrag des Verwaltungsrats an die Generalversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinnes nicht den gesetzlichen Vorschriften und den Statuten entspricht.

2 Die Prüfung beschränkt sich auf Befragungen, analytische Prüfungshandlungen und angemessene Detailprüfungen.

3 Die Geschäftsführung des Verwaltungsrats ist nicht Gegenstand der Prüfung durch die Revisionsstelle.

Wie der Abschlussprüfer zu seinen Feststellungen gelangt, ist ihm bzw. der Revisionspraxis überlassen. Gesetzliche Bestimmungen zur Durchführung der Abschlussprüfung sind sehr kurz gefasst (Sorgfaltspflicht, Beschränkung der Prüfungshandlungen bei der eingeschränkten Revision).