Stiftung

Dokumentation:

Buchführung: Stiftungen sind seit dem 1. Januar 2008 verpflichtet, ihre Geschäftsbücher nach den Vorschriften des Obligationenrechts über die kaufmännische Buchführung zu führen (Art. 83a ZGB (Art. 83a ZGB), Art. 662a ff. OR, Art. 957 ff. OR (Art. 957 ff. OR)). Betreibt die Stiftung für ihren Zweck ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe, so sind die Vorschriften des Obligationenrechts über die Rechnungslegung und die Offenlegung der Jahresrechnung für die Aktiengesellschaft entsprechend anwendbar. Für die Frage der Überschuldung gilt Art. 84a ZGB.

Revision: Der Stiftungsrat hat eine unabhängige, externe Revisionsstelle zu wählen, welche das Rechnungswesen der Stiftung jährlich zu überprüfen und über das Ergebnis dem Stiftungsrat einen detaillierten Prüfungsbericht mit Antrag zur Genehmigung zu unterbreiten hat (Art. 83b ZGB, Art. 87 ZGB). Sie hat ausserdem die Einhaltung der Bestimmungen der Statuten (Urkunde und Reglement/e der Stiftung) und des Stiftungszwecks zu überwachen.