A. Gründergesellschaft
Das Verfahren zur Gründung einer AG ist relativ komplex und zeitaufwendig. Der AG vorgelagert ist daher zumeist eine Gründergesellschaft. Sie ist eine eGes, auf die im Innenverhältnis die Vorschriften des Aktienrechts anwendbar sind. Im Aussenverhältnis handeln die Gesellschafter als indirekte Stellvertreter der zu gründenden AG.
Die AG kann Verpflichtungen der Gründergesellschaft innert drei Monaten nach der Eintragung der AG ins HReg übernehmen (Art. 645 Abs. 2 OR), so dass die Gründer nicht persönlich haften. Unterlassen sie diese Erklärung, haften sie für Schulden der Gründergesellschaft solidarisch mit ihrem eigenen Vermögen. Die Übertragung der Schuld auf die AG und die Befreiung der Gründer erfolgt ohne Einverständnis der Gläubiger.