dd. Verrechnung
Zeichner von Aktien können ihre Liberierungspflicht auch erfüllen, in dem sie eine Forderung gegenüber der Gesellschaft zur Verrechnung bringen. Dazu muss die Forderung bestehen und verrechenbar sein (s. Art. 635 Ziff. 2 OR). Werthaltigkeit ist hingegen kein Erfordernis; die Verrechnung führt selbst dann zur Liberierung, wenn die Forderung nicht mehr durch Aktiven gedeckt, die Werthaltigkeit mithin zweifelhaft ist (Art. 634a OR).
Statuten und HReg-Eintrag müssen die Verrechnung erwähnen.