G. Erwerb der Persönlichkeit
Mit der Eintragung ins HReg erwirbt die AG Rechtspersönlichkeit bzw. wird die Gründergesellschaft zur AG. Das gilt auch dann, wenn die Voraussetzungen nicht gegeben waren bzw. im Nachhinein Mängel festgestellt worden sind (heilende Wirkung des HReg-Eintrags, Art. 643 Abs. 2 OR). Die Mängel sind freilich dennoch zu beheben. Andernfalls kann das Gericht die Auflösung der AG verfügen, wenn betroffene Gesellschafter oder Gläubiger innert drei Monaten nach Veröffentlichung des Eintrags im SHAB entsprechend Antrag stellen (Art. 643 OR). Die Gründungshaftung bleibt vorbehalten.