E. Handelsregistereintrag
Die Gesellschaft ist ins HReg des Ortes einzutragen, an dem sie ihren Sitz hat (Art. 835 OR). Der Eintrag wirkt konstitutiv (Art. 830, 838 Abs. 1 OR). Die Statuten müssen von einem Mitglied der Verwaltung unterzeichnet sein (Art. 17 f. und 22 Abs. 5 HRegV). Neben den Statuten sind gegebenenfalls ein Gründerbericht, eine Stampa-Erklärung, die Angabe der Verwaltung und das Verzeichnis der haftenden Genossenschafter (wenn deren Nachschusspflicht vorgesehen ist) einzureichen. Mit der Eintragung wird die Gründergesellschaft (oft ein Verein oder eine eGes) zur Genossenschaft.