1. Grundlagen

Bei gewinnstrebigen Gesellschaften haben die Mitglieder einen Anspruch auf einen Anteil am erzielten Gewinn. Bei nicht gewinnstrebigen Gesellschaften liegt der einem Gewinnanteil entsprechende Nutzen für die Gesellschafter in besonderen Vorteilen (z.B. günstige Lieferungen), die ihnen dank ihrer Mitgliedschaft zukommen (für die Genossenschaft Art. 859 OR; s. 4. Teil § 14 Ziff. 5).