2. AG
Die AG ist in der Regel gewinnstrebig. Der Gewinnanteil des Aktionärs ist die Dividende (Art. 660 Abs. 1 und 3, 675 OR) bzw. Zwischendividende (Art. 675a OR). Ohne andere statutarische Vorgaben werden sie im Verhältnis der auf das Aktienkapital einbezahlten Beträge berechnet (Art. 661 OR).
Ausgerichtet werden sie einzig aus dem Bilanzgewinn und aus hierfür gebildeten Reserven (Art. 675 Abs. 2 OR; s. auch Art. 731 OR). Sie dürfen indes erst nach den Zuweisungen an die gesetzliche Gewinnreserve (Art. 672 OR) und an die freiwilligen Gewinnreserven (Art. 673 OR) festgesetzt werden (Art. 675 Abs. 3 OR). Namentlich sind zuerst 5% des Jahresgewinns der Gewinnreserve zuzuweisen, bis diese zusammen mit der gesetzlichen Kapitalreserve (Art. 671 OR) 20% des im HReg eingetragenen Aktienkapitals erreicht.
Gründung:
Aktiven |
Passiven |
Barmittel 100’000 |
Grundkapital 100’000 |
Bilanzsumme 100’000 |
Bilanzsumme 100’000 |
Im Zeitpunkt der Gründung liegt das ganze Aktienkapital in der Form von Barmitteln vor.
Jahr 1:
Aktiven |
Passiven |
Barmittel 50’000 |
Grundkapital 100’000 |
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Verlust/-vortrag –50’000 |
Bilanzsumme 50’000 |
Bilanzsumme 50’000 |
Die Mittel aus der Aktienzeichnung sind nur noch zur Hälfte vorhanden (Kapitalverlust). Mit den anderen CHF 50’000 ist ein Verlust erzielt worden. Eine Dividendenausschüttung ist nicht möglich.
Jahr 2:
Aktiven |
Passiven |
Barmittel 250’000 |
Grundkapital 100’000 |
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Gewinn/-vortrag 150’000 |
Bilanzsumme 250’000 |
Bilanzsumme 250’000 |
Im Jahr 2 wird ein Gewinn von CHF 200’000 erzielt. Ein Gewinnvortrag von CHF 150’000 erlaubt eine Dividendenausschüttung.
Jahr 3:
Aktiven |
Passiven |
Barmittel 150’000 |
Grundkapital 100’000 |
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Gewinn/-vortrag 50’000 |
Bilanzsumme 150’000 |
Bilanzsumme 150’000 |
In einem Folgejahr wird ein Verlust von CHF 100’000 erzielt. Er wird mit dem Gewinnvortrag aus dem Vorjahr verrechnet (Art. 674 OR), was möglich ist, weil im Vorjahr kein Gewinn verteilt wurde). Es verbleibt erneut ein Gewinnvortrag, so dass trotz Verlust eine Dividende ausbezahlt werden kann.
Jahr 4:
Aktiven |
Passiven |
Barmittel 50’000 |
Grundkapital 100’000 |
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Bankschulden 200’000 |
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Verlust/-vortrag/ |
Bilanzsumme 50’000 |
Bilanzsumme 50’000 |
Im Jahr 4 erzielt die Gesellschaft einen Verlust von CHF 300’000. Eine Dividendenauszahlung ist nicht möglich.
Jahr 5:
Aktiven |
Passiven |
Barmittel 50’000 |
Grundkapital 100’000 |
|
Bankschulden 100’000 |
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Verlust/-vortrag/ |
Bilanzsumme 50’000 |
Bilanzsumme 50’000 |
In einem weiteren Folgejahr wird ein Gewinn von CHF 100’000 erzielt. Weil aufgrund früherer Verluste noch ein Verlustvortrag ausgewiesen ist, kann keine Dividende ausbezahlt werden.
Zinsen dürfen dem Aktionär für seine Einlage nicht bezahlt werden (Ausnahme: Bauzinsen für die Zeit des Baus oder der Vorbereitung des Geschäfts; Art. 676 OR).
Aufgrund des Verbots der Einlagenrückgewähr (Art. 680 Abs. 2 OR) dürfen den Aktionären neben den Dividenden keine Zahlungen ausgerichtet werden. Auch indirekt darf den Aktionären das eingebrachte Aktienkapital nicht zurückbezahlt werden, etwa mittels Erwerb ihrer Aktien durch die AG. (Was allerdings bis zu einem Umfang von 10 % des Aktienkapitals zulässig ist; Art. 659 ff. OR).
Besondere Gewinnanteile für Verwaltungsräte (Tantiemen) dürfen aus dem Bilanzgewinn entnommen werden, wenn die ausbezahlte Dividende mindestens 5 % betragen hat und die gesetzlichen Reserven einbezahlt wurden (Art. 677 OR; diese Beschränkung gilt nicht, wenn der Begriff «Tantieme» sich, falsa demonstratio, auf ein gewinnunabhängiges Honorar bezieht).
Ungerechtfertigt bezogene Leistungen wie Dividenden, Tantiemen oder Vergütungen) kann die AG nach Art. 678, 678a und 679 OR von den begünstigten Aktionären, Mitgliedern des VR, mit der Geschäftsführung befassten Personen, Mitgliedern des Beirates sowie diesen nahestehenden Personen kondizieren. Die Verjährungsfrist steht während des Verfahrens auf Anordnung einer Sonderuntersuchung und deren Durchführung still. Im Konkurs gilt Art. 757 OR analog.