2. AG

Die AG ist in der Regel gewinnstrebig. Der Gewinnanteil des Aktionärs ist die Dividende (Art. 660 Abs. 1 und 3, 675 OR) bzw. Zwischendividende (Art. 675a OR). Ohne andere statutarische Vorgaben werden sie im Verhältnis der auf das Aktienkapital einbezahlten Beträge berechnet (Art. 661 OR).

Ausgerichtet werden sie einzig aus dem Bilanzgewinn und aus hierfür gebil­deten Reserven (Art. 675 Abs. 2 OR; s. auch Art. 731 OR). Sie dürfen indes erst nach den Zuweisungen an die gesetzliche Gewinnreserve (Art. 672 OR) und an die freiwilligen Gewinnreserven (Art. 673 OR) festgesetzt werden (Art. 675 Abs. 3 OR). Namentlich sind zuerst 5% des Jahresgewinns der Gewinnreserve zuzuweisen, bis diese zusammen mit der gesetzlichen Kapitalreserve (Art. 671 OR) 20% des im HReg eingetragenen Aktienkapitals erreicht.

Gründung:

Aktiven

Passiven

Barmittel                                                                                100’000

Grundkapital                   100’000

Bilanzsumme                  100’000

Bilanzsumme                  100’000

Im Zeitpunkt der Gründung liegt das ganze Aktienkapital in der Form von Barmitteln vor.

 

Jahr 1:

Aktiven

Passiven

Barmittel                            50’000

Grundkapital                   100’000

 

Verlust/-vortrag               –50’000

Bilanzsumme                    50’000

Bilanzsumme                    50’000

Die Mittel aus der Aktienzeichnung sind nur noch zur Hälfte vorhanden (Kapitalverlust). Mit den anderen CHF 50’000 ist ein Verlust erzielt worden. Eine Dividendenausschüttung ist nicht möglich.

 

Jahr 2:

Aktiven

Passiven

Barmittel                          250’000

Grundkapital                   100’000

 

Gewinn/-vortrag              150’000

Bilanzsumme                  250’000

Bilanzsumme                  250’000

Im Jahr 2 wird ein Gewinn von CHF 200’000 erzielt. Ein Gewinnvortrag von CHF 150’000 erlaubt eine Dividendenausschüttung.

 

Jahr 3:

Aktiven

Passiven

Barmittel                          150’000

Grundkapital                   100’000

 

Gewinn/-vortrag                50’000

Bilanzsumme                  150’000

Bilanzsumme                  150’000

In einem Folgejahr wird ein Verlust von CHF 100’000 erzielt. Er wird mit dem Gewinnvortrag aus dem Vorjahr verrechnet (Art. 674 OR), was möglich ist, weil im Vorjahr kein Gewinn verteilt wurde). Es verbleibt erneut ein Gewinnvortrag, so dass trotz Verlust eine Dividende ausbezahlt werden kann.

 

Jahr 4:

Aktiven

Passiven

Barmittel                            50’000

Grundkapital                   100’000

 

Bankschulden                 200’000

 

Verlust/-vortrag/
Reserven                       –250’000

Bilanzsumme                    50’000

Bilanzsumme                    50’000

Im Jahr 4 erzielt die Gesellschaft einen Verlust von CHF 300’000. Eine Dividendenauszahlung ist nicht möglich.

 

Jahr 5:

Aktiven

Passiven

Barmittel                            50’000

Grundkapital                   100’000

 

Bankschulden                 100’000

 

Verlust/-vortrag/
Reserven                       –150’000

Bilanzsumme                    50’000

Bilanzsumme                    50’000

In einem weiteren Folgejahr wird ein Gewinn von CHF 100’000 erzielt. Weil aufgrund früherer Verluste noch ein Verlustvortrag ausgewiesen ist, kann keine Dividende ausbezahlt werden.

Zinsen dürfen dem Aktionär für seine Einlage nicht bezahlt werden (Ausnahme: Bauzinsen für die Zeit des Baus oder der Vorbereitung des Geschäfts; Art. 676 OR).

Aufgrund des Verbots der Einlagenrückgewähr (Art. 680 Abs. 2 OR) dürfen den Aktionären neben den Dividenden keine Zahlungen ausgerichtet werden. Auch indirekt darf den Aktionären das eingebrachte Aktienkapital nicht zurückbezahlt werden, etwa mittels Erwerb ihrer Aktien durch die AG. (Was allerdings bis zu einem Umfang von 10 % des Aktienkapitals zulässig ist; Art. 659 ff. OR).

Besondere Gewinnanteile für Verwaltungsräte (Tantiemen) dürfen aus dem Bilanzgewinn entnommen werden, wenn die ausbezahlte Dividende mindestens 5 % betragen hat und die gesetzlichen Reserven einbezahlt wurden (Art. 677 OR; diese Beschränkung gilt nicht, wenn der Begriff «Tantieme» sich, falsa demonstratio, auf ein gewinnunabhängiges Honorar bezieht).

Ungerechtfertigt bezogene Leistungen wie Dividenden, Tantiemen oder Vergütungen) kann die AG nach Art. 678, 678a und 679 OR von den begünstigten Aktionären, Mitgliedern des VR, mit der Geschäftsführung befassten Personen, Mitgliedern des Beirates sowie diesen nahestehenden Personen kondizieren. Die Verjährungsfrist steht während des Verfahrens auf Anordnung einer Sonderuntersuchung und deren Durchführung still. Im Konkurs gilt Art. 757 OR analog.