3. KmAG
Die KmAG ist gewinnstrebig. In Bezug auf den Gewinnanteil der nicht geschäftsführungsberechtigten Aktionäre gelten die Regeln der AG über die Ausschüttungen von Dividenden.
Die Komplementäre als unbeschränkt haftende Geschäftsführer erhalten eine in den Statuten festgeschriebene Entschädigung (Art. 598 OR). Üblich ist ein die Tatsache der persönlichen Haftung würdigender Gewinnanteil.