5. Genossenschaft

Die Genossenschaft ist nicht gewinnstrebig. Sie lässt die Mitglieder nicht durch eine Dividende am Ertrag partizipieren, sondern durch günstige Angebote. Ein Ertrag aus dem Betrieb der Genossenschaft fällt, wenn die Statuten es nicht anders bestimmen, in seinem ganzen Umfang in das Genossenschaftsvermögen. Bestehen Anteilscheine, so darf die auf sie entfallende Quote des Jahresgewinns den landesüblichen Zinsfuss für langfristige Darlehen ohne besondere Sicherheiten nicht übersteigen (Art. 859 Abs. 1, 3 OR). Die Reservebildung und -verwendung erfolgt gemäss Art. 860 OR.

Sehen die Statuten eine Verteilung des Reinertrags unter die Genossenschafter vor und ordnen sie nichts Anderes an, erfolgt sie nach dem Mass der Benützung der genossenschaftlichen Einrichtungen durch die einzelnen Mitglieder (Art. 859 Abs. 2 OR). Dem liegt folgende Überlegung zu Grunde: Wenn zu viel Gewinn erzielt wird, waren die Angebote der Genossenschaft offensichtlich zu teuer, weshalb denjenigen Genossenschaftern, die die Genossenschaft mehr benutzt haben, eine höhere Rückerstattung zu gewähren ist.