7. KlG und KmG
Die KlG und die KmG sind in der Regel gewinnstrebig. Die kaufmännische KlG und KmG sind buchführungspflichtig. Sie erstellen eine Jahresrechnung, die auch den Gewinn ausweist (Art. 558 Abs. 1 OR) und folgen dabei den dispositiven Regeln für die eGes. Im Vergleich zur eGes lässt sich einfacher ermitteln, ob ein Gesellschafts- oder ein Gesellschaftergewinn vorliegt, weil KlG und KmG im eigenen Namen gegenüber Dritten auftreten.
Die Gesellschafter haben Anspruch auf Gewinn und Zinsen sowie bei entsprechender Abrede auf Honorar (Art. 559 Abs. 1, 3 OR). Der Zinssatz beträgt dispositiv 4% jährlich auf den Einlagen (Art. 558 Abs. 2 OR). Ein Gewinnanspruch entsteht nur, wenn tatsächlich Gewinn ausgewiesen wird. Honorar und Zinsen sind auch geschuldet, wenn die Gesellschaft Verluste erzielt hat (Art. 559 Abs. 2 OR).
Anstelle einer Ausbezahlung von Gewinn, Zinsen und Honorar kann auch der Kapitalanteil des Gesellschafters erhöht oder in einen aussergesellschaftsrechtlichen Anspruch umgewandelt werden.
Für die Komplementäre der KmG gelten die vorstehenden Regeln. Für Kommanditäre sind sie hingegen nicht passend und dispositive Normen fehlen. Ist dieser Punkt im Gesellschaftsvertrag ungeregelt geblieben, hat das Gericht den Gewinnanteil zu bestimmen. Haben die Gesellschafter nur eine Regel über die Verlustbeteiligung getroffen, gilt diese auch für die Beteiligung am Gewinn (Art. 601 OR).