8. eGes

Die eGes kann gewinnstrebig sein. Die Gesellschafter müssen den Gewinn, der seiner Natur nach der Gesellschaft zukommt, mit den anderen Gesellschaftern teilen (Art. 532 OR). Wird im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart, so haben alle Gesellschafter den gleichen Anteil am Gewinn, unabhängig von Art und Grösse ihres Beitrags (Art. 533 Abs. 1 OR). Ist dies im Einzelfall unangemessen, fixiert das Gericht die Beteiligung (Art. 601 Abs. 2 OR analog). Vereinbaren die Gesellschafter nur den Gewinn- oder Verlustanteil, gilt diese Regel für beides. Eine Ausnahme von dieser Regel besteht beim Gesellschafter, der seine Arbeitskraft in die Gesellschaft einbringt; zu seinen Gunsten ist die Abrede gültig, dass er nur am Gewinn beteiligt sein soll, nicht aber am Verlust (Art. 533 Abs. 3 OR).