1. Grundlagen

Ein Gesellschafter kann auf zweierlei Weise am Verlust der Gesellschaft Anteil haben:

  • im Innenverhältnis, im Rahmen einer Nachschusspflicht, soweit eine Pflicht gegenüber der Gesellschaft oder den Mitgesellschaftern besteht, einen Anteil am Verlust zu tragen oder Nachschüsse zu leisten;
  • im Aussenverhältnis, im Rahmen der Haftung, soweit eine Pflicht gegenüber Dritten besteht, einen Anteil am Verlust zu tragen.

Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich nur auf die interne Pflicht zur Verlusttragung (Nachschusspflicht) und auf die Beitragspflichten; Verantwortlichkeit und Haftung kommen erst im 6. Teil zur Sprache.