2. AG
Der Aktionär darf durch die Statuten nicht verpflichtet werden, mehr zu leisten als den für den Bezug seiner Aktien bei deren Ausgabe festgesetzten Betrag (Art. 680 Abs. 1 OR).
Sein Verlustanteil besteht in der Höhe seiner Investition. Hat er die Aktien voll liberiert, treffen ihn keine Nachschusspflichten.
Sind die Aktien nicht voll liberiert, unterliegt der Aktionär zwar keiner Nachschusspflicht, aber der Pflicht, den gezeichneten Nennwert einzubezahlen; bei Nichterfüllung greifen die Art. 681 f. OR.