4. GmbH

Wie die Aktionäre haben die Gesellschafter ihre versprochene Einlage zu leisten, die nicht zurückerstattet werden darf (Art. 793 OR). Daneben können die Statuten weitere Nachschuss- und Nachleistungspflichten vorsehen.

  1. Nachschüsse
  2. Weitere Nebenleistungen
  3. Einführung von Nachschuss- und Nebenleistungspflichten