5. Genossenschaft

Die Statuten können regelmässig zu erbringende Mitgliedschaftsbeiträge und -leistungen vorsehen (Art. 867 Abs. 1 OR).

Die Statuten können zudem eine Nachschusspflicht zur Deckung von Bilanzverlusten vorsehen, die sich dispositiv nach den Genossenschaftsanteilen oder, wenn solche nicht bestehen, nach Köpfen richten (Art. 871 Abs. 1, 3 OR). Auch wenn die Nachschusspflicht später (mit ¾ Mehrheit) eingeführt oder erhöht wird, ist sie auch für nicht zustimmende Genossenschafter verbindlich. Diese können jedoch innert drei Monaten nach dem Beschluss ohne Verlustfolgen aus der Genossenschaft austreten (Art. 889 Abs. 2 OR).