7. KlG und KmG

Es gelten weitgehend die Vorschriften über die eGes. Die kaufmännische Kollektivgesellschaft und die KmG sind buchführungspflichtig. Sie erstellen eine Jahresrechnung, die auch den Verlust ausweist. Besteht keine Regelung im Gesellschaftsvertrag, sind Verluste von allen Gesellschaftern zu gleichen Teilen zu tragen. Kommanditäre tragen in diesem Fall die Verluste nach Massgabe des Gerichts, das nach freiem Ermessen entscheidet.

Eine über die Pflicht zur Verlusttragung hinausgehende Nachschusspflicht der Mitglieder gegenüber der Gesellschaft besteht nur, wenn sie vertraglich vorgesehen ist (anders die Haftung gegenüber Dritten, die zwingend vorgeschrieben ist; s. 6. Teil § 23 Ziff. 7).