8. eGes
Gemäss Art. 531 Abs. 2 OR sind die Gesellschafter verpflichtet, der Gesellschaft diejenigen Mittel zur Verfügung zu stellen, die notwendig sind, damit die Gesellschaft ihren Zweck erfüllen kann. Diese Bestimmung ist nur dann eine Grundlage für Beitragspflichten, wenn der Aufwand für die Zweckerreichung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses voraussehbar war und mithin die Festlegung des Zwecks inhaltlich auch eine Festlegung der Beiträge zu seiner Erreichung darstellt. Im Übrigen werden die Beitragspflichten der Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag geregelt.
Erleiden Gesellschafter Verlust, ist ihnen dieser durch die anderen Gesellschafter zu ersetzen. Fehlt im Gesellschaftsvertrag eine Regelung, tragen alle Gesellschafter den gleichen Anteil am Verlust, unabhängig von der Art und Grösse ihres Beitrags. Vereinbaren die Gesellschafter nur den Gewinn- oder Verlustanteil, gilt diese Regel für beides. Eine Ausnahme von dieser Regel besteht beim Gesellschafter, der seine Arbeitskraft in die Gesellschaft einbringt; zu seinen Gunsten ist die Abrede gültig, dass er nur am Gewinn beteiligt sein soll, nicht aber am Verlust (Art. 533 OR).