1. Grundlagen

Die nachfolgende Darstellung ist auf die Vorschriften des Aktienrechts ausgerichtet. Die Rechtslage ist indessen ähnlich bei der GmbH, KmAG und Genossenschaft. Bei der KlG ist die Frage der Handlungspflichten der Geschäftsleitung im Konkurs von geringerer praktischer Relevanz, da Gesellschafter in diesen Gesellschaften ohnehin für Gesellschaftsschulden haften.

Die Pflichten der Geschäftsführung in der Krise, deren Unterlassung zu ihrer Verantwortlichkeit führen kann, lassen sich am einfachsten chronologisch darstellen:

  • Ist-Zustand Analyse als Voraussetzung für einen Beschluss;
  • Massnahmen bei drohender Zahlungsunfähigkeit;
  • Entscheid darüber, ob eine Sanierung möglich ist;
  • Rettungsversuch, allenfalls unter Einbezug der Aktionäre;
  • Benachrichtigung des Gerichts bei Überschuldung;
  • Konkurs, Nachlassstundung, allenfalls Konkursaufschub.