A. Grundlagen
Bei einer Überschuldung ist das Nettovermögen der Gesellschaft negativ, weil die Aktiven die Verbindlichkeiten nicht mehr decken (Art 725b OR). Hier tragen nicht mehr die Aktionäre das unternehmerische Risiko der Gesellschaft, sondern die Gläubiger.
Besteht dazu begründete Besorgnis, erzeugt dies eine gesetzliche Vermutung der effektiven Überschuldung, welche der VR nur durch einen revidierten Zwischenabschluss widerlegen kann. Diesen hat der VR daher unverzüglich zu erstellen:
- zu Fortführungswerten (sofern nicht schon die Veräusserungswerte eine Überschuldung ausweisen); und/oder
- zu Veräusserungswerten (sofern die Fortführungswerte eine Überschuldung ausweisen und die Annahme der Fortführung nicht gegeben ist).
Überschuldung:
Aktiven |
Passiven |
Kontokorrent 100’000 |
Bankschulden 550’000 |
Maschinenpark 400’000 |
Aktionärsdarlehen 200’000 |
Liegenschaft 200’000 |
AK/Reserve 400’000 |
|
Verlust/-vortrag -450’000 |
Bilanzsumme 700’000 |
Bilanzsumme 700’000 |
Eigenkapital: -50’000