A. Grundlagen

Die als Rechtsgemeinschaft organisierten Personengesellschaften (KlG, KmG, eGes) haben kein eigenes Vermögen. Die dinglichen und obligatorischen Rechte stehen immer nur den Gesellschaftern zu und nicht der Gesellschaft (sog. Transparenzprinzip). Die Gesellschafter sind entweder einzeln oder mit anderen Gesellschaftern zusammen berechtigt (Miteigentum oder Eigentum zu gesamter Hand).