bb. Vorgehen
Der Entscheid über die Herabsetzung des Aktienkapitals obliegt der GV. Diese hat in einem öffentlich zu beurkundenden Beschluss über den herabzusetzenden Betrag, die Art und Weise der Durchführung und die Verwendung der freigewordenen Mittel zu entscheiden (Art. 653j Abs. 1, 653n OR).
Vor der effektiven Herabsetzung müssen die Gläubiger die Möglichkeit erhalten für ihre Forderungen Sicherstellungen zu erhalten. Dazu hat eine Publikation im SHAB zu erfolgen, nach welcher die Gläubiger ihre Forderung innert 30 Tagen schriftlich anmelden können, unter Angabe des Betrages und Rechtsgrundes. Die Pflicht zur Sicherstellung entfällt, wenn die ausstehende Forderung erfüllt wird oder die Gesellschaft nachweist, dass keine Gefährdung besteht (Art. 653k OR).
Anschliessend hat ein zugelassener Revisionsexperte schriftlich zu bestätigen, dass verbleibende Forderungen der Gläubiger noch voll gedeckt sind (Art. 653m Abs. 1 OR).
Wird das Aktienkapital zur teilweisen oder vollständigen Beseitigung einer durch Verluste entstandenen Unterbilanz herabgesetzt und bestätigt ein zugelassener Revisionsexperte zuhanden der Generalversammlung, dass der Betrag der Kapitalherabsetzung den Betrag dieser Unterbilanz nicht übersteigt, so finden die Bestimmungen der ordentlichen Kapitalherabsetzung zur Sicherstellung von Forderungen, zum Zwischenabschluss, zur Prüfungsbestätigung und zu den Feststellungen des Verwaltungsrats keine Anwendung (Art. 653p OR).
Der VR hat sodann die Herabsetzung innert sechs Monaten vorzubereiten und durchzuführen (Art 653j Abs. 2, 4 OR). Dazu ändert er die Statuten und stellt in einem öffentlich beurkundeten VR-Beschluss die Herabsetzung des Aktienkapitals fest (Art. 653o OR).
Die Änderung ist ins HReg einzutragen (Art. 647 OR). Erst anschliessend dürfen die freigewordenen Mittel ausgeschüttet werden.