4. Genossenschaft

Die Genossenschaft kennt kein gesetzlich geschütztes Grundkapital und demgemäss auch keine Vorschriften über seine Herauf- oder Herabsetzung. Es gelten die Regeln der Statuten, die jederzeit geändert werden können. Für Herabsetzungen oder Aufhebung der Anteilsscheine finden die Bestimmungen über die Kapitalherabsetzung des Aktienrechts Anwendung (Art. 874 Abs. 2 OR).

Wegen des Kopfstimmprinzips kann ein Genossenschafter, der zusätzliches Kapital zeichnet, seine Stimmkraft dadurch nicht erhöhen. Es fehlt somit ein wesentlicher Anreiz, die Kapitalerhöhung durch Zeichnung von zusätzlichem Kapital zu finanzieren. Eine Kapitalerhöhung bei der Genossenschaft hat daher zumeist nur Aussicht auf Erfolg, wenn die Beteiligung verzinst wird (Art. 859 Abs. 1 und 3 OR) oder alle Genossenschafter Beiträge leisten müssen. Das geht aber nur, wenn die Genossenschaftsstatuten eine Nachschusspflicht vorsehen (s. 3. Teil § 11 Ziff. 5).