dd. Beschlussfassung und Gültigkeit
Der VR wird durch seinen Präsidenten oder ein anderes Mitglied einberufen (Art. 715 OR). Beschlussfähig ist der VR bei gehöriger Einladung, sobald ein Mitglied anwesend ist; ein Präsenzquorum existiert nicht. Beschlüsse werden gefasst mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Es gilt zwingend das Kopfstimmprinzip. Der Vorsitzende hat den Stichentscheid, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen (Art. 713 Abs. 1 OR).
Die Sitzung kann physisch, digital oder auf dem Zirkularweg erfolgen. Verlangt mindestens ein Mitglied eine mündliche Beratung, ist der Zirkularweg ausgeschlossen (Art. 713 Abs. 2 OR).
Auch ausserhalb der Sitzungen kann jeder VR Informationen über den Geschäftsgang verlangen; gegebenenfalls unter Einschaltung des Präsidenten und des Gesamtverwaltungsrats (Art. 715a OR).
Eine Anfechtung von Beschlüssen ist nicht zulässig. Qualifiziert mangelhafte Beschlüsse sind nichtig (Art. 714 i.V.m. 706b OR).