bb. Zusammensetzung und Delegation
Die Zusammensetzung der Geschäftsführer ergibt sich dispositiv aus Art. 809 Abs. 1 OR: Im Sinne der Selbstorganschaft sind alle Gesellschafter zur gemeinsamen Geschäftsführung und Vertretung berechtigt wie auch verpflichtet, und zwar so lange, wie sie Gesellschafter sind. Die Geschäftsführung kann statutarisch aber auch an Gesellschafter oder Dritte delegiert werden (Art. 804 Abs. 2 Ziff. 2, 809 Abs. 1 Satz 2 OR). Als Geschäftsführer können nur natürliche Personen fungieren. Juristische Personen oder Handelsgesellschaften haben einen Vertreter zu bezeichnen (Art. 809 Abs. 2 OR). Für Direktoren, Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigte gelten Art. 804 Abs. 3 und 815 Abs. 3 und 4 OR.