cc. Amtsdauer und Ende der Geschäftsführung

Das Mandat der Geschäftsführer endet bei Selbstorganschaft mit Austritt als Gesellschafter und bei Drittorganschaft mit Ablauf der Amtsdauer. Auch können Geschäftsführer jederzeit zurückzutreten.

Beim Entzug der Geschäftsführung ist zu unterscheiden: Bei Selbstorganschaft kann die Gesellschafterversammlung die Mitglieder der Geschäftsführung nicht abwählen; es gelten vielmehr die Vorschriften über die KlG, wonach Geschäftsführer nur aus wichtigem Grund abberufen werden können, etwa, wenn sie die Fähigkeit zur Geschäftsführung verloren haben (Art. 815 Abs. 2 i.V.m. 539 i.V.m. 557 OR). Fällt die Gesellschafterversammlung keinen entsprechenden Entscheid, kann jeder Gesellschafter einzeln beim Gericht den Entzug der Geschäftsführungs- oder Vertretungsbefugnis beantragen. Ist statutarisch Drittorganschaft vorgesehen, sind die Geschäftsführer durch die Gesellschafterversammlung wähl- und abwählbar (Art. 815 Abs. 1 OR) wie der VR der AG durch die GV.