2. AG

Das Aktienrecht kennt keine Beziehungen unter den Gesellschaftern, sondern nur zwischen den Mitgliedern und der AG. Die einzige Pflicht eines Aktionärs gegenüber der AG war lange die Pflicht zur Liberierung der von ihm gezeichneten Aktien (Art. 680 Abs. 1 OR). Weitere Pflichten (wie allgemeine Treuepflichten oder Konkurrenzverbote) sind unzulässig und dürfen in den Statuten nicht vorgesehen werden. Freilich haben selbst die Aktionäre allgemeine gesetzliche Schranken (z.B. Rechtsmissbrauchsverbot) zu beachten.

Art. 120 FinfraG statuiert heute zudem eine Meldepflicht in Bezug auf qualifizierte Beteiligungsquoren und Art. 697j OR verlangt die Meldung der (natürlichen) wirtschaftlich berechtigten Person, für Aktionäre die allein oder gemeinsam 25% des Kapitals oder der Stimmrechte einer nicht börsenkotierten AG erreichen oder überschreiten. Die Verletzung der Pflicht wird mit Art. 697m OR zivilrechtlich pönalisiert und mit Art. 327 StGB strafrechtlich geahndet.

Wollen Gesellschafter dennoch nicht auf Bindungen untereinander verzichten, was namentlich bei kleinen AGs zutrifft, bietet sich der Aktionärsbindungsvertrag (ABV) als Lösung an: Die Aktionäre gründen eine zweite Gesellschaft, eine eGes, die zum Zweck hat, die AG gemeinsam zu betreiben. Für diesen Zweck erlegen sich die Gesellschafter Pflichten auf, z.B. in Bezug auf die Stimmabgabe in der GV, oder Konkurrenzverbote, was zulässig ist, weil sich diese Pflichten auf die eGes abstützen. Es bestehen also zwischen denselben Personen zwei Gesellschaften:

  • eine AG für das Verhältnis gegenüber Dritten (dafür ist sie als juristische Person ideal, schliesst sie doch die Haftung der Gesellschafter für Gesellschaftsschulden aus); und
  • eine eGes für das Verhältnis unter den Gesellschaftern, die als Rechtsgemeinschaft eine persönlichere Ausgestaltung zulässt als eine AG.

Allerdings sind in der Praxis die Durchsetzung des Aktionärsbindungsvertrags und die Übertragung seiner Pflichten auf Rechtsnachfolger schwierig und unsicher. Eine verlässliche Einbindung der Gesellschafter ohne Haftung für Gesellschaftsschulden ist eigentlich nur im Recht der GmbH möglich.