5. Genossenschaft
Art. 906 Abs. 1 OR erklärt die Vorschriften des Aktienrechts für entsprechend anwendbar. Eine ordentliche Revision der Jahresrechnung durch eine Revisionsstelle können verlangen: 10 % der Genossenschafter; Genossenschafter, die zusammen mindestens 10 % des Anteilscheinkapitals vertreten; oder Genossenschafter, die einer persönlichen Haftung oder Nachschusspflicht unterliegen (Abs. 2).
Bei Genossenschaften mit persönlicher Haftung oder Nachschusspflicht der Genossenschafter muss die Revisionsstelle (oder bei deren Fehlen ein eingesetzter Revisor) feststellen, ob das Genossenschafterverzeichnis korrekt geführt wird (Art. 907 OR).