5. Genossenschaft

Art. 906 Abs. 1 OR erklärt die Vorschriften des Aktienrechts für entsprechend anwendbar. Eine ordentliche Revision der Jahresrechnung durch eine Revisionsstelle können verlangen: 10 % der Genossenschafter; Genossenschafter, die zusammen mindestens 10 % des Anteilscheinkapitals vertreten; oder Genossenschafter, die einer persönlichen Haftung oder Nachschusspflicht unterliegen (Abs. 2).

Bei Genossenschaften mit persönlicher Haftung oder Nachschuss­pflicht der Genossenschafter muss die Revisionsstelle (oder bei deren Fehlen ein eingesetzter Revisor) feststellen, ob das Genossenschafterverzeichnis korrekt geführt wird (Art. 907 OR).