7. Personengesellschaften
Nach dispositiver Regel müssen alle Gesellschafter dem (zusätzlichen oder ersatzweisen) Eintritt eines neuen Gesellschafters zustimmen (s. für die eGes Art. 542 OR). Ein altes Mitglied kann somit bereits durch seine Verweigerung seinen Status erhalten.
So hängt der Bestand der KlG von den ursprünglichen, konkreten Mitgliedern ab (Art. 574 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 542 OR, Art. 545 Abs. 1 Ziff. 2, 3 und 6 OR; s. § 18 Ziff. 7).
Für die KmG verweist Art. 619 OR auf die KlG.